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Bewilligung für vorübergehende Sonntagsarbeit

Interpellation
eingereicht von Beat Stettler und Hedi Strahm, namens der SP-Fraktion
11.12.2006

Das schweizerische Arbeitsgesetz (ArG) untersagt bis auf wenige Ausnahmen die Sonntagsarbeit. Die Erteilung der Bewilligungen für vorübergehende Sonntagsarbeit fällt in die Zuständigkeit des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA), welches wiederum die Zuständigkeit für die Stadt Winterthur an die Gewerbepolizei delegierte.

Es ist seit geraumer Zeit zu beobachten, dass das AWA und die Stadt Winterthur dazu tendieren, Arbeitsbewilligungen für bis zu vier Verkaufssonntage pro Jahr zu erteilen. Diese Praxis widerspricht eindeutig der Auffassung des Bundesgerichts und der Weisung des SECO. Das SECO hält fest, dass basierend auf der aktuellen Rechtslage und Rechtssprechung der Begriff des dringenden Bedürfnisses sehr restriktiv zu beurteilen sei und dass im besten Fall zwei Verkaufssonntage pro Jahr im Advent zulässig seien.

Auch die Volkswirtschaftsdirektion beschloss als Rekursinstanz in einem seitens des Gewerkschaftsbundes des Kantons Zürich und der Gewerkschaft Unia geführten Rekurs, dass für Sonntagsverkäufe ausserhalb der Adventzeit kein dringendes Bedürfnis vorliegt und führt aus: „Eine solche Auslegung würde indessen nicht nur der restriktiven Praxis des Bundesgerichts, sondern auch den Sinn des Gesetzes widersprechen. Würde in solchen Fällen ein dringendes Bedürfnis bejaht, müsste letztlich jedes Begehren bewilligt werden.“

Es ist aber feststellbar, dass die Gewerbepolizei Winterthur weiterhin entgegen der Rechtsauffassung der Volkswirtschaftsdirektion an der bisherigen Bewilligungspraxis festhalten.

In diesem Zusammenhang bitten wir den Stadtrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welchen Interpretationsspielraum steht einer ausführenden Behörde angesichts klarer Vorgaben seitens des SECO zu? Gibt es allfällige Vorgaben seitens des AWA?
  2. Ist §5 Abs. 3 des kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes (RLG) ein hinreichender Grund zur Erteilung von Arbeitsbewilligungen für vier Verkaufssonntage oder kollidiert das RLG mit dem übergeordneten schweizerischen ArG, weil beide Bestimmungen gemäss BGE 2P.184/1998 (vom 16. Nov. 1999) kumulativ anzuwenden sind?
  3. Ist der Stadtrat bereit die bisherige Bewilligungspraxis für vorübergehende Sonntagsarbeit im Detailhandel an die Vorgaben des SECO anzupassen (Sonntagsarbeit an maximal zwei Sonntage in der Adventzeit, sofern ein enger Zusammenhang zu einem Weihnachtsmarkt, eine über 10-jährige Tradition eines Sonntagsverkaufs oder die Existenz einer starken ausländischen Konkurrenz besteht)?
  4. Kontrolliert die Gewerbepolizei die Einhaltung der Bewilligungsauflagen im Betrieb? – Wie viele solche Kontrollen wurden in 2005 durchgeführt? – Wurden Sanktionen ausgesprochen?

Hedi Strahm, Beat Stettler

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